Den Einkaufszettel vergessen, schnell eine Zeitschrift am Kiosk kaufen oder im Winter den Wagen aufheizen – es gibt viele Gründe, den Motor von Fahrzeugen nicht abzustellen. Den wenigsten ist bewusst, dass unnötige Motorengeräusche nicht nur die Nachbarn ärgern, sondern auch unserer Umwelt schaden. Wer den Motor unnötig laufen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Motor laufen lassen – schädigt Umwelt und Fahrzeug
Im Winter gehört diese Szenerie zum Alltag: Autofahrer kratzen ihre Scheiben. Dabei läuft nicht selten minutenlang der Motor. Die Idee scheint clever – ist es aber nicht. Durch das Vorheizen des Innenraums erhoffen sich die Fahrzeughalter, das Freikratzen der Scheiben beschleunigen zu können. Doch bis die Scheiben tatsächlich Wärme aufgenommen haben, sind die Autoscheiben längst von Schnee und Eis befreit.
Es wurde diesbezüglich einen Test durchgeführt. Das Ergebnis bringt Ernüchterung: Zeigt das Thermometer minus zehn Grad, bewirkt ein laufender Motor nach vier Minuten eine Erwärmung des Fahrzeuginneren auf gerade einmal minus sieben Grad.
Den Motor beim Eiskratzen laufen zu lassen, nützt also rein gar nichts und belastet nur sinnlos die Umwelt. Werden unnötige Abgase freigesetzt, schadet dies der Umwelt. In vielen deutschen Städten werden Umweltzonen eingerichtet oder es gilt ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge. Unnötige Emissionen durch im Stand laufende Motoren sind in jedem Fall zu vermeiden.
Wer im Stau steht, sollte den Motor ebenfalls ausschalten. Gleiches gilt für den Stopp an einer geschlossenen Bahnschranke und das generelle Anhalten in den verschiedensten Situationen.
Läuft der Motor unnötig, belastet dies nicht nur die Umwelt, sondern schadet auch dem Wagen selbst. Läuft der Motor längere Zeit im Leerlauf, schmiert er schlechter. Dies kann zu Schäden am Motor, wie auch an Katalysator, Kolbenfresser oder Nockenwelle führen.
Darf der Motor laufen gelassen werden – was sagt das Gesetz?
Den Motor unnötig laufen zu lassen, wenn das Fahrzeug nicht unmittelbar benutzt wird, ist untersagt, denn es gilt, unnötige Emissionen wie Lärmbelästigungen zu vermeiden. Dies gilt für Pkw und Lkw gleichermaßen. Auch Privatgrundstücke sind davon nicht ausgenommen.
Dabei greifen gleich mehrere Paragraphen. Parken und Halten bei laufendem Motor sind nicht nur laut StVO verboten. Auch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) und das Landesimmissionsschutzgesetz (LlmSchG) folgen diesen Vorgaben.
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) findet sich in § 30, Absatz 1 folgender Vermerk:
„Bei der Fahrzeugbenutzung sind unnötige Lärmbelästigung und vermeidbare Abgasausstöße verboten. Insbesondere ist es untersagt, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen.“
Wer im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nachschlägt, wird im § 38, Absatz 1 fündig:
„Kraftfahrzeuge sind so zu betreiben, dass vermeidbare Emissionen verhindert werden. Unvermeidbare Emissionen gilt es auf ein Mindestmaß zu beschränken.“
In den meisten Landesimmissionsschutzgesetzen wurden ähnliche Paragraphen aufgenommen. Laut der entsprechenden Gesetzestexte handelt es sich bei einem unnötig laufenden Motor um eine Ordnungswidrigkeit. Läuft der Motor, während das Fahrzeug nicht explizit benutzt wird, liegt eine vermeidbare Abgas- und Lärmbelästigung vor.
Welche Bußgelder drohen?
Wer den Motor im Stand laufen lässt, begeht keine Straftat und muss damit mit keiner Strafe im juristischen Sinn rechnen. Aber es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und diese wird mit Verwarn- oder Bußgeldern belegt.
Im bundesweiten Tatbestandskatalog ist für einen unberechtigt laufenden Motor ein Bußgeld in Höhe von zehn Euro vorgesehen. Dies erscheint moderat. Doch sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Fällt der Tatbestand in den Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung, muss mit den genannten zehn Euro Bußgeld gerechnet werden. Greift jedoch das Landesimmissionsgesetz, sprechen wir von wesentlich höheren Bußgeldern. Theoretisch kann das unnötige Laufenlassen des Motors laut LImSchG Berlin mit bis zu 50.000 Euro belangt werden.
Welche Sanktion verhängt wird, ist also abhängig vom Zuständigkeitsbereich der Ordnungswidrigkeit. Die genaue Definition des Geltungsbereiches ist in der Regel im Eingang der jeweiligen Landesgesetze festgeschrieben.
Wird die Ordnungswidrigkeit im öffentlichen Verkehrsraum begangen, greift die Straßenverkehrsordnung. Vergehen auf privatem Grund oder das Laufenlassen des Motors bei einem nicht genehmigungspflichtigen Fahrzeug fallen dagegen unter Umständen in den Zuständigkeitsbereich des Landesimmissionsschutzgesetzes.
Gibt es Ausnahmen oder Alternativen?
Natürlich kann es zu Situationen kommen, welche es rechtfertigen, den Motor nicht auszuschalten. Sind die Scheiben bei ungünstiger Wetterlage derart beschlagen, dass der Fahrer nichts sehen kann, tritt beispielsweise ein solcher Fall ein.
Auch einen Lkw-Motor im Stand laufen zu lassen, ist nicht generell untersagt. Ein laufender Motor im Stand kann sich bauartbedingt notwendig machen, da sich nur so die Bremsanlage füllen lässt.
Bei sehr niedrigen Temperaturen gibt es auch für Taxis entsprechende Ausnahme-Regelungen.
Damit das Auto nicht im Stand aufgeheizt werden muss, um die Scheiben im Winter freikratzen zu können, sollten sich Kraftfahrer folgender Alternativen bedienen:
- Standheizung: Standheizungen sind in Fahrzeugen nachrüstbar. (Kosten: etwa 1.000 Euro) Die Timer-Funktion ermöglicht das Vorheizen des Wagens.
- Trockentuch: Bei beschlagenen Scheiben muss nicht automatisch der Motor im Stand laufen. In jedem Fahrzeug sollte sich ein Trockentuch befinden. Sind die Scheiben beschlagen und die Sicht erschwert, kann der Fahrer anhalten, den Motor abstellen und die Scheiben reinigen.
- Frostschutzfolie: Wird Abends die Frontscheibe mit einer entsprechenden Folie bedeckt, ersparen sich Autofahrer am Morgen böse Überraschungen und können entspannt ins Auto steigen, ohne lästiges Eis kratzen.
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